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   VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4416/20   

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VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4416/20 (https://dejure.org/2020,33610)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.10.2020 - 3 K 4416/20 (https://dejure.org/2020,33610)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 3 K 4416/20 (https://dejure.org/2020,33610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Maskenauflage für "Querdenken"-Demonstration erfolgreich - Corona-Virus

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Maskenauflage für Querdenken-Demonstration erfolgreich

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4416/20
    2.2.1.1 Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4416/20
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94, NVwZ 1998, 834 ff.).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4416/20
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4416/20
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94, NVwZ 1998, 834 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20

    Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4416/20
    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (VGH Mannheim, Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20, juris, Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2018 - 5 S 548/18

    Beschwerdeentscheidung bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.10.2020 - 3 K 4416/20
    Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 - juris, Rn. 8).
  • VG Kassel, 13.11.2020 - 6 L 2098/20

    1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gleichzeitiger

    Soweit sich die Antragstellerin schließlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 30.10.2020 - 3 K 4416/20, juris) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung auf der Basis des Infektionsgeschehens vor zwei Wochen ergangen ist.
  • VG Karlsruhe, 02.12.2020 - 3 K 4941/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Versammlungsauflage

    Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 30.10.2020 - 3 K 4416/20 - entschieden, dass mit der konsequenten Einhaltung eines physischen Mindestabstandes von 1, 5 m ein ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung stehen kann, um das Ansteckungsrisiko unter freiem Himmel zu reduzieren.

    Anders als im Beschluss vom 30.10.2020 - 3 K 4416/20 - ist die Kammer im vorliegenden Fall von einer entsprechenden Einhaltung des Abstands von 1, 5 m jedoch nicht überzeugt.

  • VG Karlsruhe, 13.11.2020 - 5 K 4651/20

    Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Teilnahme an einer Versammlung

    Vielmehr sei dem Landratsamt aufgrund einer Pressemitteilung die Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (3 K 4416/20) bekannt geworden.

    Zwar ist der Verordnungsgeber - worauf beispielsweise die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in ihrem Beschluss vom 30.10.2020 (3 K 4416/20) hingewiesen hat - davon ausgegangen, dass im öffentlichen Raum das Einhalten eines Mindestabstandes von 1, 5 m ausreichend ist, um dem Ansteckungsrisiko entgegen zu wirken (§ 2 Abs. 2 der Corona-VO).

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos

    Zwar geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass im Freien die konsequente Beachtung des nach § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 CoronaVO auch während Versammlungen von den Versammlungsteilnehmern einzuhaltenden Mindestabstand von 1, 5 m grundsätzlich ausreicht, um das Ansteckungsrisiko effektiv zu reduzieren (Beschluss vom 30.10.2020 - 3 K 4416/20, und vom 02.12.2020 - 3 K 4941/20-).
  • VG Karlsruhe, 28.05.2021 - 3 K 1937/21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Zwar geht die Kammer davon aus, dass im Freien die konsequente Beachtung des nach § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 CoronaVO auch während Versammlungen von den Versammlungsteilnehmern einzuhaltenden Mindestabstand von 1, 5 m grundsätzlich ausreicht, um das Ansteckungsrisiko effektiv zu reduzieren (Beschluss vom 30.10.2020 - 3 K 4416/20, und vom 02.12.2020 - 3 K 4941/20-).
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